Heiraten
Sie möchten gerne heiraten?
Um Ihre Hochzeitsplanung zu erleichtern, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Einige Fragen werden Ihnen wahrscheinlich über diese Seite beantwortet. Alle anderen Fragen klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.
Anmelden der Eheschließung
Die Eheschließung muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk die Partner*innen ihren Wohnsitz haben. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit.
Wer sich in Kappel-Grafenhausen das Ja-Wort geben will und hier gemeldet ist, kann sich mit seinem Partner/seiner Partnerin im Standesamt anmelden. Die Anmeldung kann grundsätzlich nur von beiden Partnern gemeinsam vorgenommen werden. Kann einer der Brautleute nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen, so kann er den anderen mittels Formular für die Anmeldung zur Eheschließung bevollmächtigen.
Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor der Eheschließung erfolgen. Trauungen werden auch an Samstagen angeboten.
Auch wenn einiges im Eherecht geändert wurde, so besteht weiterhin mit der Anmeldung der Eheschließung die Pflicht der Standesbeamt*innen, die Ehefähigkeit zu prüfen und etwaige Ehehindernisse zu ermitteln. Für die Anmeldung der Eheschließung sind somit einige wichtige Unterlagen erforderlich.
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben.
Ist anhand der Anmeldung festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, hat die Anmeldung eine Gültigkeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser Zeit muss die Eheschließung stattgefunden haben. "Wunschtermine" sollten frühzeitig beim Standesamt festgelegt werden.
Bei ausländischer Beteiligung gibt es allerdings auch Ausnahmen bezüglich der Geltungsdauer der vorgelegten Urkunden.
Eheschließungen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Standesamt möglich.
Trauzeugen
Eine Mitwirkung von Trauzeugen ist seit dem 01.07.1998 nicht mehr erforderlich. Auf Wunsch kann/können jedoch ein oder zwei Trauzeuge/n angegeben werden. Die Trauzeugen müssen mind. 16 Jahre sein und sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Dolmetscher/in
Ist eine Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist sowohl zur Anmeldung der Eheschließung als auch zur Eheschließung selbst ein/e vereidigte/r Dolmetscher/in mitzubringen. Dies gilt auch für die Trauzeugen während der Eheschließung. Der/Die Dolmetscher/in muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Namensführung
Zum 01. Mai 2025 wird das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft treten.
Das derzeitige Namensrecht beinhaltet Regelungslücken und wird an einigen Stellen nicht mehr den vorhandenen vielfältigen gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht und ist daher schon länger nicht mehr zeitgemäß. Der Reformbedarf ist bereits einige Zeit bekannt. Nun wurde das Gesetz am 14. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Anpassung des Familiennamens bei verschiedenen Änderungen der familiären Verhältnisse, z.B. Scheidung, ermöglicht.
Zudem werden erstmals Namenstraditionen nationaler Minderheiten (Sorben, Dänen und Friesen) und weitere Besonderheiten ausländischer Namen berücksichtigt, so dass z.B. eine geschlechtsangepasste Form bei den Sorben gewählt werden kann. Dies wird geregelt in den §§ 1355b, 1617f-h BGB.
Wesentliche Neuerungen für den Ehenamen als auch für den Geburtsnamen des Kindes erfahren Sie in folgenden Videos: Kindesnamensrecht und Ehenamensrecht