Richtlinien für Veröffentlichungen und Wahlwerbung im Verkündigungsblatt der Gemeinde Kappel-Grafenhausen, zulässige Wahlwerbung sowie die Nutzung gemeindeeigener Räume in der Vorwahlzeit
1. Veröffentlichungen im Verkündigungsblatt der Gemeinde Kappel-Grafenhausen
Die Gemeinde Kappel-Grafenhausen ist insbesondere bei anstehenden Wahlen zur Wahrung der Neutralität verpflichtet. Daher wird das Recht für Veröffentlichungen im Verkündigungsblatt drei Monate vor Wahlen für Veröffentlichungen mit Bezug zu Wahlen nachfolgend geregelt.
a) Im Verkündigungsblatt der Gemeinde Kappel-Grafenhausen veröffentlichungs-berechtigt sind drei Monate vor Wahlen die zu Wahlen zugelassenen Parteien und Gruppierungen, sowie die Wahlbewerber selbst.
b) Veröffentlichungen von Beiträgen von Fraktionen nach § 20 Abs.3 GemO sind drei Monate vor Wahlen ausgeschlossen.
c) Im redaktionellen Teil können Hinweise auf Termine, die in Kappel-Grafenhausen stattfinden kostenfrei veröffentlicht werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Veröffentlichung.
d) In einem Zeitraum von 6 Wochen vor dem Wahltag können Wahlanzeigen und Veröffentlichungen kostenpflichtig beim Verlag zur Veröffentlichung im werblichen Bereich des Verkündigungsblattes aufgegeben werden.
e) In der letzten Ausgabe vor dem Wahltag dürfen keine Beiträge und keine Anzeigen mehr im Verkündigungsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu der Wahl haben. Gleiches gilt für Stellungnahmen und Beilagen. Der Verlag ist verpflichtet, in der letzten Ausgabe des Verkündigungsblattes vor den Wahlen keinerlei Anzeigen mit Bezug zur anstehenden Wahl zu veröffentlichen – auch nicht bei Bezahlung der Annonce.
f) Die unter e) genannte Frist gilt nicht für Aufrufe der Gemeinde, sich an der Wahl zu beteiligen.
g) Beiträge sind auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte zu beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein, noch Angriffe auf Dritte enthalten oder gegen die guten Sitten oder Interessen der Gemeinde verstoßen. Mitteilungen – wie z.B. Termininformationen – müssen knapp, sachlich formuliert und von allgemeinem Interesse sein.
h) Inhalte sollen so kenntlich gemacht werden, dass erkennbar ist, von welcher Partei, Wählervereinigung oder Einzelperson diese stammen.
i) Das Gemeindewappen der Gemeinde darf nicht verwendet werden.
j) Der Bürgermeister hat das Recht, Inhalte ganz oder in Teilen abzulehnen, die den o.g. Kriterien nicht entsprechen
2. Zulässige Wahlwerbung
a) Plakatierung
Eine Wahlplakatierung ist nur an den errichteten Stellenwänden (4 Standorte) und in einem Zeitraum von 6 Wochen vor dem Wahltag zulässig.
Es ist ein Antrag auf Sondernutzung (kostenfrei) bei der Gemeinde für die Wahl-Plakatierung zu stellen.
Das Gemeindewappen und das Gemeindelogo dürfen nicht verwendet werden.
Zur einheitlichen Ausnutzung der Stellwand sind nur Wahlplakate mit einer Größe von A1 zulässig.
Eine Beschränkung der Anzahl der Plakate je Partei/Wählervereinigung/Gruppierung und bei Bürgermeisterwahlen je Kandidaten, die zur jeweiligen Wahl zugelassen ist bzw. sind, erfolgt durch die Verwaltung, abhängig von der Wahl.
Die Plakate sind bis spätestens Samstag nach dem Wahltag abzuhängen, ansonsten erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch den Bauhof.
b) Werbe-Flyer und Gestaltung
Werbe-Flyer für Wahlen dürfen nur außerhalb öffentlicher Gebäude ausgelegt werden. Zu öffentlichen Gebäuden zählen auch von der Gemeinde angemietete Räume und gemeindliche Einrichtungen.
Das Gemeindewappen und das Gemeindelogo dürfen nicht verwendet werden.
c) Wahlkampfveranstaltungen und Infostände
Wahlkampfveranstaltungen – hierzu zählen auch Infostände zum Zweck der Wahlwerbung – sind auf öffentlichen Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen zulässig.
Nicht zulässig sind Wahlkampfveranstaltungen im Rathaus.
Wahlkampfveranstaltungen auf öffentlichen Flächen sind spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin bei der Gemeinde Kappel-Grafenhausen anzuzeigen.
In den Wahllokalen und vor dem als Wahllokal dienenden Gebäude darf am Tag der Wahl keine Wahlwerbung betrieben werden.
3. Nutzung gemeindeeigener Räume
Öffentliche Gebäude und gemeindeeigene Räume (hierzu zählen auch von der Gemeinde angemietete Räume und gemeindliche Einrichtungen) werden grundsätzlich - auch in der Vorwahlzeit – nicht an Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber vermietet.
Kappel-Grafenhausen, den 08.12.2025
gez. Philipp Klotz, Bürgermeister

