Zuwendungsempfänger sind in Baden-Württemberg befindliche Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Bewilligte Vorhaben sind Maßnahmen, die nach:
- der Breitbandförderung des Landes (VwV Breitbandförderung 2015 und VwV Breitbandförderung 2019)
- dem Weiße-Flecken-Förderprogramm des Bundes• dem Graue-Flecken-Förderprogramm des Bundes
- der Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes
gefördert und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Landes ergangen sind.
Allgemeine Voraussetzungen eines Mittelabrufs:
- Gültiger Zuwendungsbescheid: Mittelabrufe können nur für bereits bewilligte Vorhaben gestellt werden.
- Ein Mittelabruf von bis zu 90 Prozent der Zuwendung ist möglich, sofern in ausreichender Höhe zuwendungsfähige Ausgaben vorliegen. Die restlichen 10 Prozent der Zuwendung werden erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
- Die ausgezahlten Mittel sind innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für den Zuwendungszweck zu verwenden.
Für den Mittelabruf in der originären Landesförderung gilt zusätzlich:
- Bagatellgrenze: Die bewilligte Zuwendung muss mehr als 25.000 EUR und der durch den Mittelabruf beantragte Auszahlungsbetrag mindestens 10.000 Euro betragen.
Für den Mittelabruf / Verwendungsnachweis in der Bundesmitfinanzierung gilt zusätzlich:
- Erst zahlt der Bund, dann das Land: Bevor ein Mittelabruf beim Land beantragt werden kann, muss zunächst die Mittelanforderung beim Bund eingereicht, von diesem geprüft und ausgezahlt worden sein. Gleiches gilt beim Verwendungsnachweis in der Mitfinanzierung des Landes zur Bundesförderung. Auch hier muss zunächst der Verwendungsnachweis beim Bund eingereicht, von diesem geprüft und ausgezahlt worden sein.
Notwendige Anlagen: siehe „Erforderliche Unterlagen“