Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,
- die im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) darstellt,
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungsbedürftig ist oder
- die eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der EU-Industrieemissions-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung (Deponie der Deponieklasse I oder höher) darstellt.
Die Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg] ist landesweit zuständig für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen und auf denen eine der oben genannten Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll.
In allen anderen Fällen sind:
- in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,
- in einem Landkreis: das Landratsamt,
als untere Wasserbehörde zuständig.