Unter der Bezeichnung „Zerlegung von Flurstücken“ werden alle Liegenschaftsvermessungen zusammengefasst, die zur Bildung neuer Flurstücke führen. Flurstückszerlegungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn Teilflächen eines Flurstücks veräußert werden sollen.
Zerlegungen dürfen durch das Amt „Vermessung und Flurneuordnung“ nur durchgeführt werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis mit mehr als 50 Prozent am Grundstück beteiligt ist oder danach Eigentümer wird. Außerdem müssen die Gemeindeeigenen Flurstücke im Niedrigwertgebiet sein. Zerlegungen für Privatpersonen dürfen ausschließlich Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchführen.
Hiervon ausgenommen sind:
Die Bereitstellung von Flurstücken (Bauplätzen) durch eine Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch und die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach Veränderungsmaßnahmen an Straßen, Schienenwegen und Gewässern (Vermessung Langgestreckte Anlagen).