Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden
Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll)
Ausgenommen sind Rücknahmesysteme auf gesetzlicher Basis: Sammlungen, die auf einer eigenständigen Rückgabepflicht basieren, sind ausgenommen (zum Beispiel Pfandflaschen, Elektroaltgeräte oder Verkaufsverpackungen). Bürgeriinnen und Bürger können hierfür die jeweils gesetzlich vorgesehenen Rückgabemöglichkeiten nutzen.