Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Hier geht es um Straftaten. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
- Körperverletzung
- Nötigung
- Bedrohung
- Nachstellung (Stalking)
- Freiheitsberaubung und Erpressung
- Sexual- und Tötungsdelikte.
Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person
- die gemeinsam mit der gefährdeten Person bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
- sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Das Annäherungs- und Betretungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
- der gemeinsamen Wohnung,
- des Arbeitsplatzes des Opfers oder
- des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder
- sowie an anderen Orten, an denen sich das Opfer oder ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten.
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen. Zudem kann die Polizei der gewalttätigen Person verbieten Kontakt zum Opfer oder ihr nahestehenden Personen mittels jeglichen Kommunikationsmitteln aufzunehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
- akuter polizeilicher Krisenintervention,
- Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
- konsequenter Strafverfolgung und
- schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.