Trinkwasserbrunnen sind Wasserversorgungsanlagen, die
- sich im öffentlichen Raum befinden,
- sich außerhalb von Gebäuden befinden,
- frei zugänglich sind,
- an eine a-, b- oder e-Anlage nach TrinkwV angeschlossen sind,
- ganzjährig oder saisonal betrieben werden,
- aus denen Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird und
- die von einem wechselnden, nicht abgrenzbaren Personenkreis zur Entnahme von Trinkwasser genutzt werden.
Anzeigepflicht
Die Errichtung, Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Trinkwasserbrunnen, sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes sind dem Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz in Offenburg anzuzeigen.
Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme ist 4 Wochen im Voraus anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular „Anzeige eines Trinkwasserbrunnens nach § 11 TrinkwV“
(Ausgeschlossen hiervon ist bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen die jährliche Außer- und Wiederinbetriebnahme.)